Allgemeine Geschäftsbedingungen
Dienstleistung

§ 1 Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge der Weber Car Consult Managementberatung GmbH, Lackerbauerstraße 23, 81241 München (nachstehend auch „WeberCar“), gegenüber seinen Auftraggebern betreffend die Buchung von Beratungsleistungen auf der Webseite www.weber-car-consult.com und allen Unterseiten sowie Applikationen (nachstehend „Webseite“). Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über Beratungs- oder Dienstleistungen mit demselben Auftraggeber, ohne dass WeberCar im Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss; über Änderungen der AGB wird WeberCar den Auftraggeber in diesem Fall unverzüglich informieren.

(2) WeberCar richtet sich mit seinen Angeboten ausschließlich an Unternehmen und nicht an Verbraucher.

(3) Abweichende Vorschriften der Auftraggeber gelten nicht, es sei denn WeberCar hat diesen schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn WeberCar in Kenntnis der AGB des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos ausführt. Im Einzelfall mit dem Auftraggeber getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber gegenüber WeberCar abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

(4) Erfüllungsgehilfen und Vertreter von WeberCar sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen. Soweit sie dennoch mündliche Zusatzvereinbarungen treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den Dienstleistungsvertrag hinausgehen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Bestätigung von WeberCar.

(5) Gerichtsstand ist München. WeberCar ist auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Sitz zu verklagen.

(6) Die Geschäftsbeziehungen zwischen WeberCar und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(7) Die Vertragssprache ist deutsch. WeberCar speichert den Vertragstext, macht ihn jedoch im Internet nicht zugänglich.



§ 2 Leistungen von WeberCar
(1) WeberCar erbringt Beratungsleistungen für Autohäuser und Werkstätten in den Bereichen Personalberatung, Personalentwicklung, Personalbetreuung und Personalschulungen. Auf der Webseite bietet WeberCar verschiedene Beratungspakte zu Festpreisen an. Die Auftraggeber können über die Webseite die Beratungspakete bestellen und WeberCar mit der Beratung beauftragen.

(2) Der genaue Inhalt der zu erbringenden Beratungsleistung ergibt sich aus den auf der Webseite aufgeführten Beratungspaketen sowie der Auftragsbestätigung.



§ 3 Beauftragung
(1) Die auf der Webseite aufgeführten Preise und Leistungen stellen kein Angebot im Rechtssinne dar. Der Dienstleistungsvertrag kommt erst durch die Annahme der Bestellung des Auftraggebers durch WeberCar zustande. Vor verbindlicher Abgabe seiner Bestellung durch Anklicken des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ kann der Auftraggeber alle Eingaben laufend über die üblichen Tastatur- und Mausfunktionen korrigieren. Darüber hinaus werden alle Eingaben vor verbindlicher Abgabe der Bestellung noch einmal in einem Bestätigungsfenster angezeigt und können auch dort mittels der üblichen Tastatur- und Maus, oder ggf. Touchscreenfunktionen korrigiert werden. WeberCar ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Angebot innerhalb von 2 Werktagen unter Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen. Der Eingang und die Annahme der Bestellung werden dem Auftraggeber per E-Mail bestätigt.

(2) Angebote von WeberCar sind stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn WeberCar dem Auftraggeber Konzepte, Strategien, Dokumentationen (z.B. Berechnungen, Kalkulationen) oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen WeberCar sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Solche Unterlagen sind nur für die Zwecke des jeweiligen Angebots anvertraut und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von WeberCar auch nicht auszugsweise vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung von WeberCar.

(3) Soweit WeberCar einem Auftraggeber ein individuelles Angebot unterbreitet und soweit nichts anderes vereinbart ist, hält sich WeberCar an das Angebot für die Zeit von 10 Tagen nach Abgabe gebunden. Im Einzelfall kann auch eine längere Bindungszeit vereinbart werden.

(4) Ein Dienstleistungsvertrag und sonstige Vereinbarungen kommen in jedem Fall erst durch die Auftragsbestätigung durch WeberCar in Schriftform oder per E Mail oder Fax zustande. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie z.B. Konzepte und Strategien sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, nur annähernd maßgebend.



§ 4 Beratungspakete, Preise
(1) Ein Auftraggeber kann aus mehreren Beratungspaketen mit unterschiedlichen Leistungen und Preisen wählen.

(2) Die Preise der jeweiligen Beratungspakte sind der Webseite zu entnehmen und werden dem Auftraggeber vor der Bestellung bekannt gegeben. Bei ausgewählten Beratungspaketen untergliedert sich der Preis in einen erfolgsorientierten Teil und einer einmaligen Projektgebühr. Die Preise sowie etwaige Honorare verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Sofern der Auftraggeber losgelöst von den pauschalen Beratungspaketen eine individuelle Beratung wählt, erhält WeberCar für die vereinbarten Leistungen eine Vergütung auf Stunden- oder Tagessatzbasis zu den jeweils vereinbarten und in der Auftragsbestätigung festgelegten Konditionen.



§ 5 Zahlung, Verzug
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, sind die Rechnungen von WeberCar per Vorkasse zu zahlen.

(2) Die Rechnungen von WeberCar sind spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Zahlung erfolgt per Überweisung auf das Konto von WeberCar. Im Falle von Überweisungen aus dem Ausland trägt stets der Auftraggeber die anfallenden Bankspesen.

(3) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, stehen WeberCar Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Der Auftraggeber ist verpflichtet, WeberCar Mahnspesen in Höhe von EUR 40,00 zu erstatten. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) WeberCar stellt dem Auftraggeber stets eine Rechnung aus, die ihm mit der Auftragsbestätigung übermittelt wird oder sonst in Textform zugeht.



§ 6 Durchführung der Aufträge, Änderungsverlangen
(1) WeberCar organisiert die im jeweiligen Auftrag geregelten Leistungen selbst und eigenverantwortlich. WeberCar bestimmt - soweit dies im Auftrag nicht verbindlich festgelegt wurde - Art, Ablauf und Einteilung der Arbeiten, insbesondere auch die Zahl der ggf. einzusetzenden Gehilfen, selbstständig.

(2) WeberCar verpflichtet sich, jeden Auftrag entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und dem neuesten Stand der Technik im Sinne einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Lösung durchzuführen.

(3) Der Auftraggeber kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen. Das gilt nicht für bereits erbrachte Leistungen. WeberCar wird, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so ist WeberCar berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen. Mehrvergütungen für Leistungsänderungen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, kann WeberCar nicht geltend machen. Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.



§ 7 Termine
(1) Der Termin für die Erbringung der Leistungen wird individuell vereinbart bzw. von WeberCar in der Auftragsbestätigung angegeben. Die Einhaltung des Termins durch WeberCar setzt dabei die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Auftraggeber voraus. Bei von WeberCar angegebenen Terminen handelt es sich auch bei schriftlicher Mitteilung nur um unverbindliche Angaben. Das Verstreichen bestimmter Termine befreit den Auftraggeber nicht von der Pflicht zur Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung sowie der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Dies gilt nicht, soweit WeberCar eine Frist oder einen Termin ausdrücklich und schriftlich als sog. „verbindlichen Termin“ bezeichnet hat. WeberCar wird den Auftraggeber über absehbare Verzögerungen bzw. über eine drohende Überschreitung von Terminen informieren, soweit diese für sie erkennbar werden.

(2) Sofern WeberCar verbindliche Termine aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Ereignisse höherer Gewalt), wird WeberCar den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig den voraussichtlichen, neuen Termin mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, ist WeberCar berechtigt, ganz oder teilweise vom Auftrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers erstattet WeberCar unverzüglich. Unberührt bleiben auch die Kündigungsrechte des Auftraggebers gem. § 13.

(3) Der Eintritt des Leistungsverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich.

(4) Falls WeberCar die Herstellung eines Werkes schuldet (Werkvertrag), ist der Auftraggeber verpflichtet, das Werk unverzüglich nach Fertigstellung abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme offensichtlich ausgeschlossen ist. WeberCar kann dem Auftraggeber für die Abnahme eine angemessene Frist setzen. Es wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Die Abnahme gilt als stillschweigend erteilt, wenn das Werkergebnis selbst ohne wesentliche Beanstandungen bereits vor diesem Zeitpunkt vertragsgemäß genutzt wird. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm von WeberCar bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.



§ 8 Mitwirkungspflichten
(1) Der Auftraggeber benennt auf Verlangen von WeberCar einen Ansprechpartner, der für alle Fragen im Rahmen der Durchführung dieses Auftrags verantwortlich ist.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit von WeberCar in angemessenem Umfang zu unterstützen und die für die Leistungserbringung wesentlichen Daten, Unterlagen, Informationen und Vorlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Inhalt und Umfang der erforderlichen Mitwirkung können zwischen den Parteien konkretisiert werden. Der Auftraggeber informiert WeberCar unverzüglich über alle Umstände, die im Verlauf der Ausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.

(3) Soweit der Auftraggeber WeberCar Vorlagen zur Verwendung im Rahmen des Auftrags überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Vorlagen berechtigt ist. Der Auftraggeber wird WeberCar diesbezüglich auf seine Kosten von sämtlichen Ansprüchen Dritter oder der Haftung freistellen, schadlos halten und verteidigen.



§ 9 Schutz des geistigen Eigentums, Nutzungsrechte
(1) Die Urheberrechte an den von WeberCar und seinen Mitarbeitern und eingesetzten Dritten geschaffenen Leistungen verbleiben bei WeberCar.

(2) Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom jeweiligen Auftrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Leistungen ohne ausdrückliche Zustimmung von WeberCar zu vervielfältigen und/ oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/ Verbreitung der Leistung eine Haftung von WeberCar gegenüber Dritten, beispielsweise für die Richtigkeit der Leistung.

(3) Der Verstoß des Auftraggebers gegen die vorstehenden Bestimmungen berechtigt WeberCar zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertrages und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/ oder Schadensersatz.



§ 10 Gewährleistung
(1) WeberCar ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) WeberCar wird seine Pflichten zur Erfüllung der einzelnen Aufträge mit bestem Wissen und Gewissen erfüllen. Es ist aber hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistung auf die Mitarbeit des Auftraggebers gem. § 8 Abs. 2 angewiesen.



§ 11 Haftung
(1) Außerhalb der Gewährleistung richtet sich die Haftung von WeberCar in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen ist die Haftung von WeberCar auf leicht fahrlässige Verletzungen von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, beschränkt. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet WeberCar nicht.

(2) Die Haftungsbeschränkungen des vorstehenden Absatzes gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(3) Ist die Haftung von WeberCar ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von WeberCar.



§ 12 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen über Geschäftsvorgänge der betroffenen anderen Partei. Beide Parteien verpflichten sich, über die jeweils die andere Partei betreffende vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur für die Durchführung des Auftrags und den damit verfolgten Zweck zu verwenden. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer des Auftrags hinaus.

(2) Beide Parteien verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten, und/ oder Dritten, die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Auch diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Auftrags fort.

(3) Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 gilt nicht für Informationen,
a) die der jeweils anderen Partei bei Beauftragung bereits bekannt waren,
b) die zum Zeitpunkt der Weitergabe bereits veröffentlicht waren, ohne dass dies von einer Verletzung der Vertraulichkeit durch die jeweils andere Partei herrührt,
c) die die andere Partei ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben hat,
d) die die andere Partei rechtmäßig und ohne die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen Quellen erhalten hat, sofern die Weitergabe und Verwertung dieser Vertraulichen Informationen weder vertragliche Vereinbarungen noch gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzen,
e) die die andere Partei selbst ohne Zugang zu den Vertraulichen Informationen entwickelt hat,
f) die aufgrund gesetzlicher Auskunfts-, Unterrichtungs- und/ oder Veröffentlichungspflichten oder behördlicher Anordnung offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig, wird die hierzu verpflichtete Partei die jeweils andere Partei hierüber so früh wie möglich informieren und sie bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen.

(4) WeberCar erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten nach Maßgabe seiner Datenschutzerklärung und der gesetzlichen Bestimmungen.



§ 13 Zurückbehaltungsrecht und Aufbewahrung von Unterlagen
(1) Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat WeberCar an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht. Nach dem Ausgleich der Ansprüche aus dem Vertrag hat WeberCar alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien sowie einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.



Stand: 01..03.2020